Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zwingt Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg zur Unterbringung einer obdachlosen Familie

Mit Beschluss vom 07. August 2015 ordnete das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Unterbringung einer alleinerziehenden Mutter mit zwei Kleinkindern an.

Die Familie hatte zuvor in der Grunewaldstraße 87 gewohnt und war von dem Eigentümer kurzerhand ohne Räumungstitel auf die Straße gesetzt worden, obwohl sie einen mündlichen Mietvertrag abgeschlossen hatte. Ihre Tür war anschließend verrammelt worden.

Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg unternahm nicht nur nichts gegen die brachialen Entmietungsmethoden des Eigentümers des Objektes. Viele Familien wurden dadurch obdachlos, das sie auf dem freien Wohnungsmarkt keine anderen Unterkünfte finden konnten. Es verweigerte schließlich auch – von einigen Ausnahmen abgesehen –  den betroffenen Familien die Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft mit der Begründung, diese könnten ja nach Rumänien zurückkehren.

Eine Familie klagte dagegen – mit Erfolg. Sie hatte nach der Ablehnung einige Wochen im Freien nächtigen müssen. Nachdem das Verwaltungsgericht zunächst der Argumentation des Bezirkes folgte, verpflichtete das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den Bezirk, der stark gefährdeten Familie – eine junge Mutter mit einem einjährigen und einem dreijährigen Kind – eine geeignete Unterkunft zur Verfügung zu stellen.

Das Gericht hat es nicht als ausreichend angesehen, der Familie ein Rückfahrticket nach Rumänien zu finanzieren: „Soweit der Antragsgegner die Ablehnung einer obdachlosenpolizeilichen Einweisung u.a. damit begründete, dass die Antragssteller sich ggf. durch eine Rückkehr nach Rumänien selbst Abhilfe schaffen könnten, können diese hierauf nicht verwiesen werden, denn sie halten sich derzeit rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie sind Unionsbürger rumänischer Staatsangehörigkeit; als Unionsbürger sind sie gem. § 7 Abs. 1 S. 1 FreizüG/EU erst ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Deshalb spricht derzeit nichts dafür , dass die Antragssteller trotz ihres rechtmäßigen Aufenthaltes auf  die Möglichkeit einer Rückkehr in das Heimatland verwiesen werden könneten, um die Gefahr der Obdachlosigkeit abzuwenden“ (Senatsbeschluss vom 07. August 2015 – OVG 1 S 82.15 – ; wie schon zuvor Senatsbeschluss vom 22. November 2013 – OVG 1 S 259.13 -).

Rechtsanwalt und Strafverteidiger