Brandenburgisches OLG erklärt die Auslieferung eines vietnamesischen Staatsbürgers in die Tschechische Republik für unzulässig

Mit einem beachtlichen Beschluss erklärte das Brandenburgische Oberlandesgericht die Auslieferung eines vietnamesischen Staatsbürgers in die Tschechische Republik für unzulässig [(1) 53 AuslA 16/15 (5/15), Beschluss vom 21. Dezember 2015]:

Hier der vollständige Beschluss.

Auf der Grundlage  Europäischer Haftbefehle ersuchten die tschechischen Justizbehörden die BRD um die Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung zweier rechtskräftiger Urteile. Der Verfolgte wurde daraufhin in Deutschland festgenommen und für mehr als ein halbes Jahr in Auslieferungshaft genommen.

Dem Verfolgten stand in der Tscechischen Republik die Verbüßung einer dreineinhalbjährigen Haftstrafe bevor. Das Oberlandesgericht erklärte die Auslieferung jedoch aus zwei Gründen für unzulässig:

Der von dem ersuchenden Staat mitgeteilte Tatvorwurf muss hinreichend bestimmbar und frei von Widersprüchen sein (vgl. § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG). Diesem formalen Erfordernis genügte der eine der beiden Haftbefehle nach Auffassung des Senates nicht.

Es ist sehr zu begrüßen, dass der Senat an dieser Stelle eine substantielle Prüfung der Tatbeschreibung in dem Europäischen Haftbefehls vornahm und diesen nicht einfach blind „durchwinkte“.

Wegen der anderen Tat sah das Gericht zwar alle formalen Zulässigkeitsvoraussetzungen für gegeben an. Doch ständen der Auslieferung eindeutige Bewilligungshindernisse nach § 83 b Abs. 2 Satz 1 lit b) entgegen. Die Vorab-Entscheidung des Justizministeriums (vertreten durch den Generalstaatsanwalt), keine  Bewilligungshindernisse geltend zu machen, war ermessensfehlerhaft.

Bei der Frage, ob Bewilligungshindernisse vorliegen, kommt es in erster Linie darauf an, ob die Resozialisierungschancen des Verfolgten durch eine Inlandsvollstreckung erhöht würden.

Dies was vorliegend der Fall, da die Ehefrau des Verfolgten seit Langem in Deutschland lebt und für den Verfolgten hier auch konkrete berufliche Perspektiven gegeben sind, welche in der Tschechische Republik fehlten.

Auch in dieser Frage war die genaue Prüfung des Sachverhaltes durch den Senat beachtenswert. Das Gericht ließ sich nicht durch den ersten Anschein täuschen, nach welchem wenig für das Vorliegen von Bewilligungshindernissen sprach, da der Verfolgte deutlich länger in Tschechien als in Deutschland gelebt hatte.

Nur aufgrund der konkreten Begebenheiten des Einzelfalles, welche das Gericht genau betrachtete, statt sich dieser zu verschließen, ergab sich, dass ein Strafvollzug in der Tschechischen Republik nicht im Entferntesten ähnlich gute Chancen für eine Resozialisierung nach Verbüßung der Haftstrafen bieten würde wie eine Inlandsvollstreckung.

Es war von entscheidender Bedeutung, dass sich der Senat die hierfür nötige Zeit nahm und auch den Verfolgten und seine Familie persönlich anhörte. Dies ist in Auslieferungsverfahren nicht selbstverständlich.

Für diesen wichtigen Beschluss ebenso entscheidend war allerdings auch die engagierte Arbeit seines Verteidigers (in Auslieferungsverfahren „Beistand“ genannt). Erst durch den umfangreichen Vortrag der konkreten Lebensumstände des Verfolgten konnte dem Gericht der tatsächliche Sachverhalt plastisch gemacht werden.  Ohne diese Arbeit wäre es wohl bei einer oberflächlichen Betrachtung geblieben, bei welcher der Verfolgte rechtswidrigerweise für viele Jahre ausgeliefert worden wäre. Möglicherweise wäre die Familie damit für immer getrennt worden.

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Rechtsanwalt und Strafverteidiger